Corona-Pandemie: Übersicht über Gesetzgebung, Verordnungen und Maßnahmen
- 11 Mai 2021
- Pfaff & Dittrich Steuerberater GbR (Rust)
| Viele Hoteliers und Gastronomen hat die Corona-Krise mit voller Härte getroffen. Aber auch andere Berufsgruppen, Freiberufler und Arbeitnehmer sind betroffen. Demzufolge hat die Bundesregierung in 2020 zahlreiche Maßnahmen beschlossen, die vielfach über den Jahreswechsel hinaus relevant sind. |
Umsatzsteuer
Der reguläre Steuersatz beträgt bis zum 31.12.2020 nicht 19 %, sondern nur 16 %. Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel) liegt bei 5 % (ab 2021 dann wieder 7 %).
Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1385) ist für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden.
Überbrückungshilfe
Um die Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen zu sichern, wurde eine branchenübergreifende Überbrückungshilfe aufgelegt. Umfasste das Programm ursprünglich die Monate Juni, Juli und August 2020, wurde die Laufzeit nun bis Ende 2020 verlängert. Nähere Informationen (insbesondere zu den Förderkriterien) erhalten Sie unter www.iww.de/s4076.
Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat sich Ende August darauf verständigt, die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate zu verlängern (längstens bis zum 31.12.2021).
Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Beiträge zur Hälfte erstattet werden. Eine Erhöhung auf 100 % ist möglich, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.
Die mit dem Sozialschutz-Paket II (vom 20.5.2020, BGBl I 2020, S. 1055) erfolgte Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70 % bzw. 77 % ab dem 4. Monat und 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Monat) soll bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert werden, deren Anspruch bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten soll die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert werden.
Corona-Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR steuerfrei
Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1385) wurde eine Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen gesetzlich normiert. Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“
Elterngeld
Durch das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie (BGBl I 2020, S. 1061) können Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Weitere Änderungen sind unter www.iww.de/s4077 aufgeführt.
Weitere Gesetzesaspekte
Neben den bis zum Jahresende reduzierten Umsatzsteuersätzen wurden mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1512) insbesondere folgende Maßnahmen geregelt, die für 2020 und 2021 relevant sind:
Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten einen Entlastungsbetrag, der von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht wurde (gilt für 2020 und 2021).
Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Dabei handelt es sich um den neuen § 110 Einkommensteuergesetz (EStG) „Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019“ sowie § 111 EStG „Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020“.
Nach § 110 EStG beträgt der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde.
Werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt, wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung) gewährt.
Bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen je gefahrenen km haben, wurde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.
Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abziehen. Für Fälle, in denen die dreijährige Frist in 2020 abläuft, wurde diese um ein Jahr verlängert.
Beachten Sie | Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ wurden vorübergehend um ein Jahr verlängert.
Mit Wirkung ab 2020 wurde der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4-Fache (bislang das 3,8-Fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben.
Bei der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag (z. B. Schuldzinsen) erhöht (um 100.000 EUR auf 200.000 EUR).